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Unverbindliche Beispielrechnung auf Basis von 131 €/Monat (§45b SGB XI, Stand 2026) — keine Rechts- oder Sozialleistungsberatung. Maßgeblich sind die Bescheide und Abrechnungen Ihrer Pflegekasse.
So funktioniert der Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI steht jeder pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause versorgt wird — 131 € pro Monat, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters erstattet oder direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse abgerechnet.
Das Besondere: Was Sie in einem Monat nicht nutzen, ist nicht sofort weg. Die Beträge sammeln sich über das Kalenderjahr an. Der Rest aus einem Jahr bleibt sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar — erst dann verfällt er endgültig. In der Praxis verfallen so jedes Jahr erhebliche Summen, einfach weil niemand den Überblick hat.
Genutzt werden kann der Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht anerkannt — z. B. Alltagsbegleitung, Betreuung, Haushaltshilfe), Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und je nach Pflegegrad bestimmte Leistungen ambulanter Dienste.
Häufige Fragen
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad — es braucht keinen gesonderten Antrag. Für die Nutzung reichen Sie die Rechnung eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein, oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab (Abtretung).
Kann ich damit eine Privatperson oder Nachbarin bezahlen?
In der Regel nein: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein (in NRW z. B. nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung, AnFöVO). Die Regeln unterscheiden sich je Bundesland — Ihre Pflegekasse nennt Ihnen anerkannte Angebote in der Nähe.
Was passiert mit dem Rest am Jahresende?
Er wandert ins Folgejahr und bleibt dort bis zum 30. Juni nutzbar. Danach verfällt er ersatzlos — und zwar nur der Rest aus einem Vorjahr; älter darf er nicht sein.
Gilt der Betrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja — der Entlastungsbetrag ist bei Pflegegrad 1 sogar oft die wichtigste Leistung, weil es dort weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen gibt.
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